Die französische Fassung des Gesetzes bringt dabei deutlicher als die deutsche zum Ausdruck, dass Gegenstand des Gewerbebegriffes eine Einheit ("unité") von Grundstücken, Bauten und Anlagen ist, die eine innere Zusammengehörigkeit aufweisen. Die vom Gesetz geforderte Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen muss nach Lehre und Rechtsprechung deshalb grundsätzlich in vereintem Eigentum vorhanden sein und eine rechtliche, räumliche und ökonomische Einheit bilden (HOFER, a.a.O., Art. 7 Rz. 15 ff.; FRANZ A. WOLF, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Successio 2012, S. 281; CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Im Spannungsfeld von Ei-