4. Grundlage des landwirtschaftlichen Gewerbes sind die landwirtschaftlichen Grundstücke, Bauten und Anlagen, die gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BGBB eine Gesamtheit bilden müssen. Die französische Fassung des Gesetzes bringt dabei deutlicher als die deutsche zum Ausdruck, dass Gegenstand des Gewerbebegriffes eine Einheit ("unité") von Grundstücken, Bauten und Anlagen ist, die eine innere Zusammengehörigkeit aufweisen.