3.4 Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es sich bei den Betrieben C.____ und D.____ je einzeln um eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen handelt, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Weiter gehen die Parteien darin einig, dass weder der Hof C.____ noch der D.____hof für sich allein genommen die objektive Voraussetzung der Betriebsgrösse von mindestens einer SAK erreichen, währenddem bei einer gesamthaften Betrachtung beider Betriebe zusammen diese untere Grenze der Betriebsgrösse überschritten wird.