Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt nur dann als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn er alle genannten gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Allgemein kann somit gesagt werden, dass alle Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht landwirtschaftliche Betriebe sind, während das Umgekehrte nicht der Fall ist, insofern als das Gesetz spezifische sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien bestimmt, die gewisse Betriebe von der Bezeichnung als Gewerbe ausschliessen (JEAN-MICHEL HENNY, Questions choisies en matière de droit foncier rural, Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 2006, S. 244).