Nach Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, weiter diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die - entsprechend Art. 2 BGBB - dem BGBB unterstellt sind. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind, und die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 BGBB). Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt nur dann als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn er alle genannten gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt.