3.3 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt gemäss der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 1 BGBB eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Kanton Basel-Landschaft hat dabei von der ihm in Art. 5 lit. a BGBB eingeräumten Kompetenz, für die Mindestbetriebsgrösse einen tieferen SAK-Wert festzulegen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb die bundesrechtliche Grenze von einer SAK gilt. Nach Art. 7 Abs. 3