Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1988 zum BGBB, BBI 1988 III 968, Ziff. 212.2; BGE 127 III 90 E. 5a). Landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB unterliegen deshalb dem Realteilungsverbot nach den Art. 58 ff. BGBB. Gemäss diesen Vorschriften dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile nur abgetrennt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung der dafür zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde vorliegt. Diese gesetzliche Einschränkung entfällt, wenn zwar ein landwirtschaftlicher Betrieb, aber kein landwirtschaftliches Gewerbe besteht.