3.1 Landwirtschaftliche Gewerbe geniessen in der Rechtsordnung aus strukturpolitischen Gründen in mannigfacher Weise besonderen Schutz. Die Abgrenzung des Gewerbebegriffs in den Art. 5 lit. a, 7 und 8 BGBB bildet dabei eine entscheidende Steuergrösse für diese Strukturentwicklung (EDUARD HOFER, in: Andres Büsser et al. [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., Brugg 2011, Vorbem. zu Art. 6-10 Rz. 4). Der strukturpolitische Schutz für Gewerbe besteht im Wesentlichen in guten Rahmenbedingungen für deren Weiterexistenz.