_ hätten weiter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Das eheliche Vermögen bilde bei diesem Güterstand bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Gesamtheit, welche losgelöst vom registrierten Namen im Grundbuch als wirtschaftliche Einheit in der Berechtigung beider Ehegatten stehe und dementsprechend auch in dieser Gesamtheit als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB zu betrachten sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 beantragt der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf seine weiteren Ausführungen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.