Da weder die Zivilgerichte noch das Grundbuchamt beim LZE als zuständiger Behörde die für eine Aufteilung notwendige Bewilligung eingeholt hätten, habe er eine entsprechende Feststellungsverfügung beantragt. Die während der Ehe durch die Bewirtschafter auf gemeinsamen Namen zugekauften landwirtschaftlichen Grundstücke seien dem gemeinsam bewirtschafteten Heimwesen als Gesamtheit im Sinne des Art. 7 BGBB zuzurechnen und somit unabhängig vom Grundbucheintrag als landwirtschaftliches Gewerbe zu betrachten. Die Ehegatten A.____ hätten weiter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden.