Dies alles habe unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu geschehen. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung vom 26. September 2012 führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, durch das Scheidungsurteil sei ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe unzulässigerweise aufgeteilt worden. Da weder die Zivilgerichte noch das Grundbuchamt beim LZE als zuständiger Behörde die für eine Aufteilung notwendige Bewilligung eingeholt hätten, habe er eine entsprechende Feststellungsverfügung beantragt.