Weiter wiederholt er den bereits vor erster Instanz gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Eigentumsänderung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z.____ vom 10. Mai 2012 (recte: 15. Februar 2011) zur Übertragung von Gesamteigentumsanteilen an Parzelle Nr. […], GB X.____, an B.____ und der Parzellen Nrn. […], GB X.____, sowie der Parzellen Nrn. […], GB Y.____, an den Beschwerdeführer einer Bewilligung gemäss Art. 58 ff. BGBB bedürfe. Dies alles habe unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu geschehen.