E. Mit Eingabe vom 23. August 2012 hat A.____, nach wie vor vertreten durch Konrad Reber, Rechtsanwalt, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 2012 erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sodann sei festzustellen, dass es sich beim Heimwesen des Beschwerdeführers, bestehend aus den Parzellen Nrn. […], um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB handle. Weiter wiederholt er den bereits vor erster Instanz gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Eigentumsänderung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z.__