C. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Konrad Reber, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 6. Juni 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich bei seinem Heimwesen, bestehend aus den Teilbetrieben C.____ und D.____, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Weiter sei seinem ursprünglichen Feststellungsbegehren bezüglich Bewilligungspflicht zu entsprechen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen.