Die Teilbetriebe C.____ und D.____ könnten weiter nicht als Gesamtbetrieb betrachtet werden, da ein landwirtschaftliches Gewerbe nur jene Grundstücke und Gebäude eines Betriebes erfasse, die eine rechtliche Einheit bildeten. Der Teilbetrieb C.____ sei im Gesamteigentum der Ehegatten gestanden, währenddem sich der Teilbetrieb D.____ im Alleineigentum des Ehemanns befunden habe. Gesamteigentum und Alleineigentum könnten nicht gleichgesetzt werden, denn ein Gesamteigentümer könne im Gegensatz zum Alleineigentümer nicht selbstständig über das Grundstück verfügen. Deshalb bildeten die beiden Teilbetriebe separate rechtliche Einheiten.