BGBB notwendig. Zur Begründung führte das LZE zusammenfassend aus, damit von einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss bäuerlichem Bodenrecht gesprochen werden könne, sei dafür eine Betriebsgrösse von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) erforderlich. Die Teilbetriebe C.____ und D.____ wiesen zusammengerechnet diese Mindestgrösse auf. Der Teilbetrieb C.____ erreiche jedoch für sich alleine die Grösse von 1.0 SAK nicht, womit die Voraussetzungen für dessen Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB nicht erfüllt seien. Die Teilbetriebe C.____ und D.__