Hintergrund dieses Begehrens bildet das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.____ vom 15. Februar 2011, das im vorliegend interessierenden Punkt vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf Berufung des Ehemanns hin mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 rechtskräftig bestätigt wurde. Das Urteil wies die vorgenannten Grundstücke als Bestandteile des Bauernhofes C.____, der zuvor im Gesamteigentum der Ehegatten A.____-B.____ gestanden hatte, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Ehegatten jeweils zu Alleineigentum zu und erteilte dem Grundbuchamt Z.____ entsprechende Mutationsanweisungen.