{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32a28d9e-42fe-4915-8bb0-3398712a227d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "971436b58763b7684fb0b8dab7cac9bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28230ca0-07ac-4aca-b0e4-2fb49f8081ab", "Checksum": "512a54c990401ef930c792366c08cfea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 251", "810 2012 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 251 (810 2012 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. 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Als materielle Grundlage gehören zu ihm alle\nlandwirtschaftlich genutzten Sachen, wobei diese Sachen ganz oder teilweise Eigentum des\nBewirtschafters, gepachtet, gemietet oder geleast sein können. Das landwirtschaftliche Gewerbe stellt dagegen neben der betriebswirtschaftlichen Einheit auch eine rechtliche Einheit auf der\nEbene des Sachenrechts dar (HOFER, a.a.O., Art. 7 Rz. 1). Im bäuerlichen Bodenrecht gilt die\nallgemeine Sachenrechtsordnung (SCHMID-TSCHIRREN, Spannungsfeld, Fn. 18). Diese versteht\nunter Eigentum (im Sinn von Eigentumsrecht) jenes dingliche Recht, das seinem Träger die\numfassende und ausschliessliche Herrschaft über eine Sache einräumt. Eigentümer eines\nGrundstückes ist gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 937 Abs. 1 ZGB regelmässig die\nim Grundbuch als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks eingetragene Person (vgl. JÖRG\nSCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2009, Rz. 367 und 653). Wenn\ndas Gesetz eine rechtliche, eigentumsmässige Einheit verlangt, so kann für deren Ermittlung\neinzig der Grundbucheintrag massgebend sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngilt auch für Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach\nArt. 196 ff. ZGB keine andere Regelung. Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet - im Gegensatz zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft - vertikal zwei nach Rechtsträgern getrennte\nVermögen der Ehegatten, nämlich das Frauen- und das Mannesgut (HEINZ HAUSHEER/REGINA\nAEBI-MÜLLER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar\nzum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 196 Rz. 2). Die Gütermassen dieses Güterstandes beinhalten dabei weder Sondervermögen noch sachenrechtliche Kategorien (THOMAS\nSUTTER-SOMM/FELIX KOBEL, Familienrecht, Zürich 2009, Rz. 303). Die Errungenschaftsbeteiligung hat damit während der Ehe keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Jeder Ehegatte\nbehält sein Vermögen. Er verwaltet es selber, nutzt es und kann auch alleine darüber verfügen\n(THOMAS GEISER, Ehegüterrecht und Bäuerliches Bodenrecht, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.],\nGüter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht,\nBern 2005, S. 102). Die ehegüterrechtliche Zuordnung eines Vermögensgegenstands zu einer\nbestimmten Gütermasse hat dementsprechend keinen Einfluss auf die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante sachenrechtliche Zuordnung der involvierten Grundstücke, die\n- wie in den obigen Erwägungen ausgeführt - keine Gesamtheit von Grundstücken ergibt. Die\nvom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Miteigentumsvermutung bei fehlendem Eigentumsbeweis gemäss Art. 200 ZGB scheitert im Weiteren schon daran, dass im vorliegenden Fall\nunter den Ehegatten die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken völlig unbestritten waren\nund die Eigentumsfrage damit dem Anwendungsbereich des angeführten Art. 200 ZGB von\nvornherein entzogen ist. Ohnehin dürfte die für den Eintritt der Vermutungsfolge erforderliche\nBeweislosigkeit des Eigentums bei einem Grundstück nur in den seltensten Fällen eintreten, da\ndas Grundbuch als öffentliches Register bezüglich des Eigentümers den vollen Beweis erbringt,\nsolange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 ZGB). Vorliegend\nkommt schliesslich dazu, dass die Gewerbequalität des Betriebes C.____ selbst dann verneint\nwerden müsste, wenn der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gefolgt würde. Gemäss den für das Kantonsgericht verbindlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Z.____ im\nScheidungsverfahren fiel der Betrieb C.____ nämlich in die Errungenschaft der Ehegatten, währenddem der D.____hof zum Eigengut des Beschwerdeführers zu zählen war (vgl. Urteil des\nBezirksgerichts Z.____ vom 15. Februar 2011 E. 4e). Die Betriebe fielen somit in unterschiedliche Gütermassen, so dass auch bei güterrechtlicher Betrachtungsweise nicht von einer Einheit\nder beiden Betriebe ausgegangen werden könnte.\n\n5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Grundstücke des\nBetriebes C.____ und diejenigen des Betriebes D.____ keine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB darstellen. Die beiden Betriebe können deshalb nicht als zusammengehörig betrachtet und als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert\nwerden. Der Regierungsrat hat weiter zu Recht befunden, dass der Hof C.____ für sich alleine\ndie Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB mangels\nausreichendem SAK-Wert nicht erfüllt. Daraus folgt, dass der Betrieb C.____ dem Realteilungsverbot gemäss Art. 58 BGBB nicht unterstellt ist und die Abtrennung einzelner Grundstücke\nvom Betrieb bewilligungsfrei zulässig ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist\nsich der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 1308 vom 21. August 2012 als korrekt und\ndie Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n"}