{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32a28d9e-42fe-4915-8bb0-3398712a227d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "971436b58763b7684fb0b8dab7cac9bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28230ca0-07ac-4aca-b0e4-2fb49f8081ab", "Checksum": "512a54c990401ef930c792366c08cfea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 251", "810 2012 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 251 (810 2012 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. 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Dieses Rechtsverhältnis bildete vorliegend ein vertragliches Verhältnis in der Form einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR, eine sogenannte Grundstück-\nEhegattengesellschaft. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und aus den Akten des\nScheidungsverfahrens ist auch nicht ersichtlich, dass er und seine damalige Ehefrau im Vertrag\nzur Gründung der einfachen Gesellschaft von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen hätten. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Liquidation der\neinfachen Gesellschaft hat aber ohne besondere Abrede kein Gesellschafter Anspruch auf Zuweisung einzelner Gegenstände zu Alleineigentum, sondern bloss auf einen Geldbetrag aus\ndem Verwertungserlös (vgl. Art. 548 OR; BGE 119 II 119 E. 3). Eine (ehe-)vertragliche Regelung oder anderweitige Zusicherung, die ihm die alleinige Befugnis zur Überführung des Gesamteigentums in Alleineigentum eingeräumt hätte, existierte ebenfalls nicht. Über einen gesetzlichen Zuweisungsanspruch gemäss Art. 36 Abs. 2 BGBB verfügte der Beschwerdeführer\nnicht, weil er nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes war und es beim Zuweisungsanspruch nach BGBB offenkundig nicht darum gehen kann, solche Gewerbe durch Zuweisung erst zu erschaffen. Somit zeigt sich, dass es der Beschwerdeführer nicht in der Hand\nhatte, über die Grundstücke des Betriebes C.____ ohne fremdes Zutun zu verfügen. Ihm fehlte\ndie alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht, weshalb seine Stellung nicht mit derjenigen eines\nAlleineigentümers vergleichbar war. Auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht\nergibt somit, dass die Betriebe C.____ und D.____ keine rechtliche Gesamtheit darstellen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die während der Ehe auf gemeinsamen Namen zugekauften landwirtschaftlichen Grundstücke seien dem gemeinsam bewirtschafteten Heimwesen als Gesamtheit im Sinne des Art. 7 BGBB zuzurechnen und somit unabhängig vom Grundbucheintrag als landwirtschaftliches Gewerbe zu betrachten. Die Ehegatten hätten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Unter dieser güterrechtlichen\nBegebenheit hätten sie den Betrieb C.____ auf gemeinsamen Namen zugekauft. Gemäss\nArt. 197 ZGB gelte jeweils als Errungenschaft, was durch Zusammenwirken beider Ehegatten\ngemeinsam erwirtschaftet werde und zwar ungeachtet davon, in wessen Eigentum das Erwirtschaftete stehe. Der Eigentumsbegriff im ehelichen Vermögen lasse sich nicht auf einen Eintrag\nim Grundbuch abstützen. Das eheliche Vermögen, ungeachtet auf wessen Namen es laute,\nbilde vielmehr losgelöst von der Eigentumsfrage bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung\neine wirtschaftliche Einheit und die für ein landwirtschaftliches Gewerbe geforderte Gesamtheit.\nDurch den Nichteinbezug von ehelich erworbenen Liegenschaften in diese Gesamtheit verletze\nder angefochtene Entscheid das in Art. 7 BGBB statuierte Bundesrecht.\n\nDer Regierungsrat hält dieser Argumentation in seiner Vernehmlassung entgegen, dass das\nbäuerliche Bodenrecht und die Rechtsprechung das landwirtschaftliche Gewerbe als rechtliche\nEinheit auf der Ebene des Grundeigentums klar und eindeutig festlegten. Es existierten weder\neine gesetzliche Grundlage noch Gerichtsentscheide, wonach Liegenschaften von Ehegatten\nals eheliches Vermögen zusammenzufassen seien und dieses sodann die rechtliche Einheit für\nein landwirtschaftliches Gewerbe bilde. Die Errungenschaft sei keine rechtlich einheitliche Eigentumsmasse. Ohnehin stamme der Betrieb D.____ aus einer Erbschaft und habe darum Eigengut des Beschwerdeführers verkörpert, währenddessen der Betrieb C.____ der Errungenschaft zuzurechnen gewesen sei. Selbst bei ehegüterrechtlicher Betrachtungsweise habe kein\neinheitliches Vermögen vorgelegen.\n\n"}