{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32a28d9e-42fe-4915-8bb0-3398712a227d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "971436b58763b7684fb0b8dab7cac9bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28230ca0-07ac-4aca-b0e4-2fb49f8081ab", "Checksum": "512a54c990401ef930c792366c08cfea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 251", "810 2012 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 251 (810 2012 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. 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Die\nvom Gesetz geforderte Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen muss nach Lehre\nund Rechtsprechung deshalb grundsätzlich in vereintem Eigentum vorhanden sein und eine\nrechtliche, räumliche und ökonomische Einheit bilden (HOFER, a.a.O., Art. 7 Rz. 15 ff.; FRANZ A.\nWOLF, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Successio 2012, S. 281; CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Im Spannungsfeld von Ei-\ngentümer- und Pächterinteressen, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 1998, S. 46 f. [zit. Spannungsfeld]; BGE 129 III 693 E. 5.4; BGE 127 III 90 E. 5b; BGer Urteil 2C_534/2007 vom 29. Februar\n2008 E. 4.3). Eine rechtliche Einheit bilden landwirtschaftliche Grundstücke zunächst immer\ndann, wenn sie dem selben Eigentümer resp. bei gemeinschaftlichem Eigentum den selben\nEigentümern gehören. Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist in Anlehnung an BGE 134 III 433 weiter die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichzustellen. Darunter sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund\nvon (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen nach alleiniger Entscheidbefugnis und ohne fremde\nHilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück erwerben kann (vgl. auch BGE\n134 III 1 E. 3.4.3; Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Verwaltungsgerichtshof, vom 1. Dezember 2009 [603 09 25], FZR 2009, S. 258, E. 5d). Entscheidend ist somit nach\ndieser Rechtsprechung alleine, ob die Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten von stabiler\nund dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Eigentümers ist.\n\n5. Aus den sich bei den Akten befindlichen Grundbuchauszügen vom Februar 2011 geht\nhervor, dass als Eigentümer der Grundstücke, die den Betrieb C.____ ausmachen (Parzellen\nNrn. […]), eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) im Grundbuch eingetragen war. Diese bestand aus den beiden Gesamteigentümern\nB.____ und A.____. Die Grundstücke des Betriebes D.____ (Parzellen Nrn. […]) standen demgegenüber im Alleineigentum von A.____.\n\n5.1 Grundstücke, die zum einen Teil im Alleineigentum und zum anderen Teil im gemeinschaftlichen Eigentum (in der Form von Mit- oder Gesamteigentum) stehen, stellen eigentumsrechtlich keine Einheit dar. An den im Alleineigentum stehenden Grundstücken ist der Eigentümer nämlich allein berechtigt, bei Grundstücken im gemeinschaftlichen Eigentum ist zumindest\neine weitere Person mitberechtigt, im vorliegenden Fall eine zweite Gesamteigentümerin. Zwar\ngeht das Recht eines jeden Gesamteigentümers gemäss Art. 652 des Schweizerischen Zivilge-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) auf die ganze Sache, doch bedarf es zur Ausübung\ndes Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses\naller Gesamteigentümer, soweit keine andere gesetzliche oder vertragliche Vorschrift besteht\n(Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die verschiedenen Rechtsträger garantieren keinen Zusammenhalt der\nGrundstücke; zudem erschweren die Regeln des bäuerlichen Bodenrechts ein zukünftiges gemeinsames Schicksal, indem die Verfügungsfreiheit der Eigentümer unterschiedlichen Ansprüchen Dritter begegnet. Diese Folgen sind mit dem im bäuerlichen Bodenrecht verfolgten Ziel\ndes Schutzes erhaltungswürdiger landwirtschaftlicher Strukturen (vgl. oben E. 3.1) nicht vereinbar (vgl. BGE 127 III 90 E. 5b; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons\nSt. Gallen vom 8. September 2008, II/1-2007/19, E. 3b.bb). Vorliegend war der Beschwerdeführer an den sich in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstücken allein berechtigt; an den im\nGesamteigentum stehenden Grundstücken war demgegenüber seine damalige Ehefrau als\nzweite Gesamteigentümerin mitberechtigt. Angesichts der unterschiedlichen Rechtszuständigkeiten bei Allein- und Gesamteigentum können die Grundstücke der Betriebe C.____ und\nD.____ demnach nicht als rechtliche Einheit betrachtet werden (vgl. auch SCHMID-TSCHIRREN,\nDas bäuerliche Bodenrecht im Härtetest der Realität, BlAR 1997, S. 151 f.).\n\n"}