{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32a28d9e-42fe-4915-8bb0-3398712a227d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "971436b58763b7684fb0b8dab7cac9bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28230ca0-07ac-4aca-b0e4-2fb49f8081ab", "Checksum": "512a54c990401ef930c792366c08cfea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 251", "810 2012 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 251 (810 2012 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. 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Namentlich sollen lebensfähige Gewerbe - notfalls auch gegen den Willen der Eigentümerschaft - vor der Aufteilung\nund stückweisen Veräusserung bewahrt werden (Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1988 zum BGBB, BBI 1988 III 968, Ziff. 212.2; BGE 127 III 90 E. 5a). Landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB unterliegen deshalb dem Realteilungsverbot nach den\nArt. 58 ff. BGBB. Gemäss diesen Vorschriften dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile nur abgetrennt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung der dafür zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde vorliegt. Diese gesetzliche Einschränkung entfällt, wenn zwar ein landwirtschaftlicher Betrieb, aber kein landwirtschaftliches\nGewerbe besteht.\n\n3.2 Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Einheit der aktiv wirtschaftenden Landwirtschaft\nund bildet deren Struktur. Er ist die wirtschaftliche Einheit, die unter einer einheitlichen Führung\nsteht, rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstständig und von anderen Betrieben unabhängig ist (HOFER, a.a.O., Art. 7 Rz. 1; vgl. zu den Einzelheiten die Legaldefinition\nin Art. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen).\n\n3.3 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt gemäss der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 1 BGBB\neine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Kanton Basel-Landschaft hat dabei\nvon der ihm in Art. 5 lit. a BGBB eingeräumten Kompetenz, für die Mindestbetriebsgrösse einen\ntieferen SAK-Wert festzulegen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb die bundesrechtliche Grenze von einer SAK gilt. Nach Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, weiter diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die - entsprechend\nArt. 2 BGBB - dem BGBB unterstellt sind. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand\nzu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar\nsind, und die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4\nBGBB). Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt nur dann als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn er\nalle genannten gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt. Allgemein kann somit gesagt\nwerden, dass alle Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht\nlandwirtschaftliche Betriebe sind, während das Umgekehrte nicht der Fall ist, insofern als das\nGesetz spezifische sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien bestimmt, die gewisse Betriebe von der Bezeichnung als Gewerbe ausschliessen (JEAN-MICHEL HENNY, Questions choisies en matière de droit foncier rural, Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 2006, S. 244).\n\n3.4 Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es sich bei den Betrieben C.____\nund D.____ je einzeln um eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und\nAnlagen handelt, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Weiter gehen\ndie Parteien darin einig, dass weder der Hof C.____ noch der D.____hof für sich allein genommen die objektive Voraussetzung der Betriebsgrösse von mindestens einer SAK erreichen,\nwährenddem bei einer gesamthaften Betrachtung beider Betriebe zusammen diese untere\nGrenze der Betriebsgrösse überschritten wird. Demzufolge ist für die im vorliegenden Verfahren\nzu beantwortenden Fragen der Gewerbequalität des Betriebes C.____ und der Bewilligungs-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\npflicht für die Eigentumsübertragung der zu diesem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen\nGrundstücke letztendlich ausschlaggebend, ob die beiden Betriebe zusammen oder getrennt\nvoneinander zu betrachten sind. Dies ist nachfolgend näher zu untersuchen.\n\n"}