{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32a28d9e-42fe-4915-8bb0-3398712a227d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "971436b58763b7684fb0b8dab7cac9bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28230ca0-07ac-4aca-b0e4-2fb49f8081ab", "Checksum": "512a54c990401ef930c792366c08cfea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 251", "810 2012 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 251 (810 2012 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. 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Weiter wiederholt er den\nbereits vor erster Instanz gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Eigentumsänderung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z.____ vom 10. Mai 2012 (recte: 15. Februar 2011)\nzur Übertragung von Gesamteigentumsanteilen an Parzelle Nr. […], GB X.____, an B.____ und\nder Parzellen Nrn. […], GB X.____, sowie der Parzellen Nrn. […], GB Y.____, an den Beschwerdeführer einer Bewilligung gemäss Art. 58 ff. BGBB bedürfe. Dies alles habe unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu geschehen. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung vom 26. September 2012 führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, durch\ndas Scheidungsurteil sei ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe unzulässigerweise aufgeteilt worden. Da weder die Zivilgerichte noch das Grundbuchamt beim LZE als zuständiger\nBehörde die für eine Aufteilung notwendige Bewilligung eingeholt hätten, habe er eine entsprechende Feststellungsverfügung beantragt. Die während der Ehe durch die Bewirtschafter auf\ngemeinsamen Namen zugekauften landwirtschaftlichen Grundstücke seien dem gemeinsam\nbewirtschafteten Heimwesen als Gesamtheit im Sinne des Art. 7 BGBB zuzurechnen und somit\nunabhängig vom Grundbucheintrag als landwirtschaftliches Gewerbe zu betrachten. Die Ehegatten A.____ hätten weiter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Das eheliche Vermögen bilde bei diesem Güterstand bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Gesamtheit, welche losgelöst vom registrierten Namen im Grundbuch als\nwirtschaftliche Einheit in der Berechtigung beider Ehegatten stehe und dementsprechend auch\nin dieser Gesamtheit als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB zu betrachten\nsei.\n\nF. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 beantragt der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf seine weiteren Ausführungen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen\nsind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Unbestimmte\nRechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,\nN 446c f.; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV]\nvom 15. September 2010 [810 10 178] E. 2 und vom 18. Oktober 2006 [810 06 154] E. 2.3).\n\n3. Zentraler Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es sich beim\nvom Beschwerdeführer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb C.____ in X.____ um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB handelt resp. ob der\nBetrieb C.____ einen Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers\nbildet, das den Betrieb D.____ mitumfasst. Die Frage nach der Qualifikation des Betriebes\nC.____ als Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist vorliegend deswegen von Relevanz,\nweil die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung angeordnete Zuweisung von bestimmten Grundstücken zu jeweiligem Alleineigentum einer landwirtschaftsrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn die zum Betrieb gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke als Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu qualifizieren sind.\n\n"}