{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32a28d9e-42fe-4915-8bb0-3398712a227d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "971436b58763b7684fb0b8dab7cac9bc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-251_2013-02-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=28230ca0-07ac-4aca-b0e4-2fb49f8081ab", "Checksum": "512a54c990401ef930c792366c08cfea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 251", "810 2012 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.02.2013 810 12 251 (810 2012 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. 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Februar 2013 (810 12 251)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nLandwirtschaftliches Gewerbe\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Markus\nClausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Kantonsrichterin Regina\nSchaub, Gerichtsschreiber Stefan Suter\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Konrad Reber, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Landwirtschaftliches Gewerbe (RRB Nr. 1308 vom 21. August 2012)\n\nA. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 ersuchte A.____, vertreten durch Konrad Reber,\nRechtsanwalt, das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom\n4. Oktober 1991. Er beantragte die Feststellung, dass die Eigentumsübertragung der Parzelle\nNr. […] des Grundbuches (GB) X.____ an B.____ sowie die Eigentumsübertragung der Parzellen Nrn. […], GB X.____, und der Parzellen Nrn. […], GB Y.____, an ihn selber gemäss dem\nBGBB bewilligungspflichtig sei. Hintergrund dieses Begehrens bildet das Scheidungsurteil des\nBezirksgerichts Z.____ vom 15. Februar 2011, das im vorliegend interessierenden Punkt vom\nKantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf Berufung des Ehemanns hin mit Entscheid vom\n6. Dezember 2011 rechtskräftig bestätigt wurde. Das Urteil wies die vorgenannten Grundstücke\nals Bestandteile des Bauernhofes C.____, der zuvor im Gesamteigentum der Ehegatten\nA.____-B.____ gestanden hatte, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung den\nEhegatten jeweils zu Alleineigentum zu und erteilte dem Grundbuchamt Z.____ entsprechende\nMutationsanweisungen. Mit dieser Aufteilung wurden der Ehefrau die Wohn- und Ökonomiegebäude mit Umschwung überlassen, währenddem der Ehemann die restlichen Parzellen des\nHofes zur landwirtschaftlichen Nutzung zugesprochen erhielt. Der von ihnen ebenfalls bewirtschaftete D.____hof in Y.____ mitsamt den dazu gehörenden Parzellen (Parzellen Nrn. […])\nwurde gleichzeitig im Alleineigentum des Ehemannes belassen.\n\nB. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 stellte das LZE fest, dass es sich beim (bisherigen)\nGrundbesitz von A.____ und B.____ (Betrieb C.____, X.____, mit den Parzellen Nrn. […]) um\nkein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Der Betrieb C.____ unterstehe nicht dem Realteilungsverbot. Für die eigentumsmässige Aufteilung gemäss Urteil des\nBezirksgerichts Z.____ vom 10. Mai 2011 (recte: 15. Februar 2011) sei keine Bewilligung nach\nArt. 58 ff. BGBB notwendig. Zur Begründung führte das LZE zusammenfassend aus, damit von\neinem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss bäuerlichem Bodenrecht gesprochen werden könne, sei dafür eine Betriebsgrösse von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) erforderlich.\nDie Teilbetriebe C.____ und D.____ wiesen zusammengerechnet diese Mindestgrösse auf. Der\nTeilbetrieb C.____ erreiche jedoch für sich alleine die Grösse von 1.0 SAK nicht, womit die Voraussetzungen für dessen Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB\nnicht erfüllt seien. Die Teilbetriebe C.____ und D.____ könnten weiter nicht als Gesamtbetrieb\nbetrachtet werden, da ein landwirtschaftliches Gewerbe nur jene Grundstücke und Gebäude\neines Betriebes erfasse, die eine rechtliche Einheit bildeten. Der Teilbetrieb C.____ sei im Gesamteigentum der Ehegatten gestanden, währenddem sich der Teilbetrieb D.____ im Alleineigentum des Ehemanns befunden habe. Gesamteigentum und Alleineigentum könnten nicht\ngleichgesetzt werden, denn ein Gesamteigentümer könne im Gegensatz zum Alleineigentümer\nnicht selbstständig über das Grundstück verfügen. Deshalb bildeten die beiden Teilbetriebe\nseparate rechtliche Einheiten. Da der Teilbetrieb C.____ kein landwirtschaftliches Gewerbe\ndarstelle, unterstehe er nicht dem Realteilungsverbot, weshalb auch keine Bewilligung für eine\nAufteilung erforderlich sei.\n\nC. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Konrad Reber, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 6. Juni 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und\nbeantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,\ndass es sich bei seinem Heimwesen, bestehend aus den Teilbetrieben C.____ und D.____, um\nein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Weiter sei seinem ursprünglichen Feststellungsbegehren bezüglich Bewilligungspflicht zu entsprechen. Dies alles\nhabe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Entscheid Nr. 1308 vom 21. August 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde\nA.____s ab. In seiner Begründung folgte er im Wesentlichen den Erwägungen der ersten Instanz.\n\n"}