6. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'006.10 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht