4. Das gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen, wird aufgehoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt.