Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen ein Honorar in der Höhe von Fr. 9'720 sowie Auslagen von Fr. 286.10, gesamthaft somit Fr. 10'006.10 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %), auszurichten. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.