Im Weiteren ist der Beigeladenen eine - im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang des Einspracheverfahrens um einen Aufwand von vier Stunden zu reduzierende - Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von 40 Stunden für das vorliegende Verfahren ist der zu entschädigende Aufwand somit auf 36 Stunden festzusetzen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 250.-- gilt. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen.