6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und ausgehend von Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'500.-- und der Beigeladenen ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 250.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Im Weiteren ist der Beigeladenen eine - im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang des Einspracheverfahrens um einen Aufwand von vier Stunden zu reduzierende - Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.