Die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit nicht bereits im Hinblick auf den Vertragsschluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen. Da zudem gestützt auf die in der Einsprache vorgebrachten Gründe nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann und überwiegende Interessen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestanden, wäre die Einsprache gutzuheissen gewesen, was im Rahmen der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen ist.