Einsprache zu erheben, ohne weiteres durch den schnellen Abschluss des Vertrags unterlaufen und damit vollständig ihres Sinnes entleert werden. Dies kann nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, welcher an der entsprechenden Einsprachemöglichkeit auch im Bereich von Submissionen festgehalten hat. Der im vorliegenden Verfahren noch vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte Vertragsschluss erweist sich nach dem Gesagten als verfrüht und damit vergaberechtswidrig. Die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit nicht bereits im Hinblick auf den Vertragsschluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen.