Aus der fraglichen Regelung lässt sich einzig, aber immerhin, der Wille des Gesetzgebers ableiten, den Vertragsschluss im Falle einer Einsprache unter der Voraussetzung zuzulassen, dass das Präsidium keine abweichende Anordnung trifft. Bis zum entsprechenden Entscheid des Präsidiums ist somit vergaberechtlich von einem Abschlussverbot auszugehen. Würde demgegenüber der Argumentation der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen gefolgt, so könnte die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung Einsprache zu erheben, ohne weiteres durch den schnellen Abschluss des Vertrags unterlaufen und damit vollständig ihres Sinnes entleert werden.