f VPO vorgesehene Einsprachemöglichkeit noch nicht von einem definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 14 Abs. 1 IVöB auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Einsprache gemäss § 7 Abs. 3 VPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, zumal abweichende Regelungen des Präsidiums ausdrücklich vorbehalten bleiben. Aus der fraglichen Regelung lässt sich einzig, aber immerhin, der Wille des Gesetzgebers ableiten, den Vertragsschluss im Falle einer Einsprache unter der Voraussetzung zuzulassen, dass das Präsidium keine abweichende Anordnung trifft.