6.3 Dazu ist festzustellen, dass nach der als "Standstill" bezeichneten Regel von § 14 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 der Vertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt die Frage der aufschiebenden Wirkung als Beschwerdeinstanz im Sinne der genannten Bestimmung durch das Präsidium sowie - im Falle einer Einsprache - durch die Kammer. Bei der in § 7 Abs. 2 lit.