Die Beigeladene macht diesbezüglich geltend, dass die Einsprache gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen vom 19. September 2012 gegenstandslos geworden sei und die Einsprache aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene führen in diesem Zusammenhang aus, dass die in der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 vertretene Rechtsauffassung, wonach jedenfalls bis zu einem Entscheid des Präsidiums betreffend abweichende Anordnungen im Sinne von § 7 Abs. 3 VPO von einem vergaberechtlichen Abschlussverbot auszugehen sei, unzutreffend sei.