6.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren in der Hauptsache gestellten Begehren unterlegen. Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Einspracheverfahrens ist für die Kostenverlegung auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Beigeladene macht diesbezüglich geltend, dass die Einsprache gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen vom 19. September 2012 gegenstandslos geworden sei und die Einsprache aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen.