5. Abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 12'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache auf unzulänglichen Rechtsabklärungen aufgebaut habe und der Beschwerdegegnerin damit vorsätzlich, jedenfalls aber grobfahrlässig einen finanziellen Schaden zugeführt habe. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre die Einsprache jedoch bei einer materiellen Beurteilung gutzuheissen gewesen.