Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Einspracheverfahren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden.