4.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es bestünden Anhaltspunkte für eine Patentrechtsverletzung durch die Beigeladene, indem diese bei der Reinigung und Entleerung von Sammlerschächten und insbesondere bei der Entfernung von Schlamm aus einem Schlammsammler widerrechtlich ein durch Patent geschütztes Verfahren anwende. Sie prüfe derzeit, gegen die Beigeladene wegen Verletzung des Patentrechts zu klagen und dieser insbesondere vorsorglich die weitere Anwendung des patentrechtlich geschützten Verfahrens und den Einsatz der entsprechenden Gerätschaften zu verbieten.