Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die für die Erteilung eines allfälligen Einverständnisses zuständige Stelle handelt. Die Beigeladene macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Zuschlag ihr Einverständnis zur Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten gegeben habe. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen zu Recht auch in Bezug auf die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung für eine mobile Anlage als erbracht angesehen.