Das genannte Erfordernis ändert nichts daran, dass die Entsorgungsbewilligung als solches auch im Falle eines ausserkantonalen Einsatzes gilt. Es wird damit lediglich im Sinne einer Auflage die vorgängige Einholung des Einverständnisses der betreffenden kantonalen Behörde vorausgesetzt, nicht jedoch das Einholen einer gesonderten Entsorgungsbewilligung des betreffenden Kantons. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handbuch des BAFU. Darin wird zwar festgehalten, dass das Einverständnis aller Kantone erforderlich ist, in welchen die Anlage eingesetzt wird.