4.4.7 Stützt sich die Bewilligung der Beigeladenen nach dem Gesagten vollumfänglich auf Bundesrecht, so gilt sie gemäss Art. 2 Abs. 6 BGBM für die ganze Schweiz, mithin auch für den Kanton Basel-Landschaft. Daran ändert die in Ziffer 1.2 der Bewilligung enthaltene Auflage nichts, wonach für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen ist. Das genannte Erfordernis ändert nichts daran, dass die Entsorgungsbewilligung als solches auch im Falle eines ausserkantonalen Einsatzes gilt.