4.4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit der Bewilligung der Beigeladenen sodann nicht nur in Bezug auf Art. 8 und 10 VeVA, sondern auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung vollständig Bundesrecht vollzogen. Die Bewilligung stützt sich diesbezüglich auf § 35 Abs. 2 V EG UWR, welcher den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz zum Gegenstand hat. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Grundlage der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei Art. 12