In diesem Zusammenhang wird denn auch in Ziffer 2.2 der Bewilligung der Beigeladenen im Sinne einer Auflage festgehalten, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine Einleitung in die Kanalisation einzuhalten habe. Selbst wenn entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass im Rahmen des strittigen Eignungskriteriums für mobile Anlagen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung einzureichen gewesen wäre, würde das Angebot der Beigeladenen - nicht jedoch dasjenige der Beschwerdeführerin - diesem Erfordernis entsprechen.