Danach kommt der Bewilligung für mobile Aufbereitungsanlagen im Sinne von Art. 10 VeVA insofern der Charakter einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zu, als darin die Qualitätsanforderungen, die das Rückspülwasser einzuhalten hat, festgehalten werden. In diesem Zusammenhang wird denn auch in Ziffer 2.2 der Bewilligung der Beigeladenen im Sinne einer Auflage festgehalten, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine Einleitung in die Kanalisation einzuhalten habe.