Soweit sie im Fall der Beigeladenen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraussetzt, verhält sie sich somit widersprüchlich und kann bereits aus diesem Grund nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, dass für die vorliegend strittigen mobilen Aufbereitungsanlagen lediglich eine Bewilligung nach Art. 10 VeVA, in deren Rahmen im Sinne des Koordinationsgebots die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen festzulegen sind, erforderlich ist. Danach kommt der Bewilligung für mobile Aufbereitungsanlagen im Sinne von Art.