Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass damit der Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen im Sinne des strittigen Eignungskriteriums erbracht sei. Sie begründet dies einerseits damit, dass die Geltung der Bewilligung, soweit es sich dabei um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung handle, auf den Kanton Aargau beschränkt sei. Anderseits würden im Hinblick auf das Fehlen des Einverständnisses des Kantons Basel-Landschaft nicht sämtliche erforderlichen Bewilligungen vorliegen.