4.4.4 Die Beigeladene verfügt für ihre mobile Aufbereitungsanlage über eine durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellte Bewilligung, welche sich auf Art. 10 VeVA sowie § 35 Abs. 2 V EG UWR stützt und für welche eine Betriebsnummer nach VeVA erteilt wurde. Es ist unbestritten, dass die Beigeladene gestützt auf diese Bewilligung zum Betrieb ihrer mobilen Anlage im Kanton Aargau berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass damit der Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen im Sinne des strittigen Eignungskriteriums erbracht sei.