4.4.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichten "Handbuch für den Vollzug" (Entwurf, Stand 29. März 2006) des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BAFU), welches unter anderem den Vollzug der VeVA betrifft, benötigt nach Art. 8 VeVA eine Entsorgungsbewilligung des Standortkantons seines Betriebs, wer Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt (Ziffer 6.1 des Handbuchs). Dabei seien folgende Punkte zu berücksichtigen: Verfüge die Unternehmung bei der Gesuchstellung noch über keine Betriebsnummer, so erhalte sie mit der Bewilligung durch den Kanton eine Betriebsnummer zugeteilt (lit.