a), wie die Abfälle entsorgt werden (lit. b) und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtungen, Beizug von Fachleuten (lit. c). Sodann müssen nach § 35 Abs. 1 V EG UWR Industrie- und Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, den Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben.