30f Abs. 3 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmungen statuiert Art. 8 Abs. 1 VeVA, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde benötigen. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VeVA legt sie in der Bewilligung insbesondere fest, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen (lit. a), wie die Abfälle entsorgt werden (lit.